| § 1 |
Geltungsbereich und Anwendung
der
Geschäftsbedingungen |
| 1.1 |
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) sowie die ÖNORM B 4710-1 sind Vertragsinhalt und auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen
einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich
auf sie berufen, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist. |
| 1.2 |
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. |
| 1.3 |
Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
(AG) sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von
uns ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
|
| 1.4 |
Bei Verträgen mit dem Verbraucher bleiben zwingende Bestimmungen des Konsumenten- schutzgesetzes unberührt. |
| |
|
| § 2 |
Lieferung und Leistung |
| 2.1 |
Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 38 t
Gesamtgewicht geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet
der AG für alle daraus entstehenden Schäden. Der AG hat die behördliche Genehmigung
rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen
durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen und
die Kosten dafür übernehmen. |
| 2.2 |
An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir bei von uns unbeeinflussbaren
Behinderungen, sowie in allen Fällen höherer Gewalt nicht gebunden, insbesondere
dann nicht, wenn die Außentemperatur unter + 3C°, gemessen im
Lieferwerk, liegt.
In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und
es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn,
dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Wird durch die Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungs- bzw.
Leistungsverpflichtung befreit.
Bei Kapazitätsauslastung behalten wir uns vor, einen Sublieferanten mit der Lieferung
oder Leistung zu beauftragen. |
| 2.3 |
Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, haben wir das Recht, für
die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für
bestellte und nicht abgenommene Mengen steht uns das Recht zu, diese sowie
deren Entsorgungs- und Deponiekosten im vollen Umfang zu berechnen. |
| 2.4 |
Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz, gleich aus welchem Grund auch
immer, durch den AG verschoben, so sind wir hievon mindestens fünf Betriebsstunden
vor der abgesprochenen Lieferzeit telefonisch, per Fax oder mündlich zu
verständigen. Unsere Fahrer sind weder berechtigt noch verpflichtet, Erklärungen
entgegenzu-nehmen, die unseren Betrieb in irgendeiner Weise verpflichten. |
| 2.5 |
Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden
Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Transportbetons und
zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. |
| |
|
| § 3 |
Pumpleistungen/ Betonübergabe |
| 3.1 |
Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur für das Betreiben der
Betonpumpe bzw. der Fahrmischer verantwortlich. Für das bautechnisch fachgerechte
Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich. |
| 3.2 |
Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes
unserer Betonpumpe oder des Übergabetrichters unseres Förderbandes oder des
Rutschenendes unseres Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende
Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung
der Betongüte eintreten. Um deshalb die vereinbarte Betongüte sicherzustellen,
ist eine geänderte Rezeptur zu erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten
sind vom AG zu bezahlen. |
| 3.3 |
Zur Ausschlämmung der Rohrleitungen sind ca. 100 kg Zement vom AG zur
Verfügung zu stellen. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen
der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu
sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen
auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen. |
| |
|
| § 4 |
Gewährleistung |
| 4.1 |
Wir leisten für eine Betonzusammensetzung Gewähr, bei der -sach- und fachgerechte,
normengemäße Verarbeitung und Nachbehandlung des Betons auf der
Baustelle vorausgesetzt - die geforderten Eigenschaften der vereinbarten Betonsorte
erreicht werden. |
| 4.2 |
Bei Herstellung nach Rezepten des AG haften wir lediglich für die bestellte
Zusammensetzung und sachgemäße Herstellung. |
| |
4.3 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung
a) über Wunsch des AG - gleichgültig durch wen - dem Beton Wasser, Zusatzmittel
oder sonstige Zusätze (z.B.: Stahlfasern) beigegeben werden,
und der Auftragnehmer einer allfälligen Warnpflicht nach gekommen ist,
b) der von uns gelieferte Beton mit nicht von uns hergestelltem Beton zusammen
eingebracht wird. |
| 4.4 |
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich bei Ablieferung zu untersuchen,
insbesondere dahingehend, ob die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht
und hat allfällige Mängel- und Qualitätsbemängelungen sofort bei Ablieferung
der Ware geltend zu machen; insbe- sondere hinsichtlich Beanstandungen der
Konsistenz und Durchmischung. Unterlässt der Auftraggeber diese Mängelrüge,
so gilt die Ware diesbezüglich als geneh- migt und spätere Bemängelungen sind
ausgeschlossen. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind in jedem Fall
unverzüglich mittels Einschreibebriefes oder Fax zu bestätigen. Nicht rechtzeitige
oder formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungsan- sprüche
zur Folge. |
| 4.5 |
Die Gewährleistung beginnt mit Ablieferung (Übergabe) der Ware und endet nach
6 Monaten. |
| |
|
| § 5 |
Schadenersatzhaftung |
| 5.1 |
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für mittelbare
Schäden und Folgeschäden, insbesondere die Haftung für entgangenen
Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und Schadenersatzbeträge, die
der Auftraggeber seinerseits Dritten zu leisten hat. |
| 5.2 |
Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes
gehaftet. |
| 5.3 |
Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der
AG. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. |
| 5.4 |
Allfällige strengere Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes bleiben
gegenüber Verbrauchern unberührt. |
| |
|
| § 6 |
Preise und Zahlungsbedingungen |
| 6.1 |
Ab Vertragsabschluss eingetretene Kostenerhöhungen werden mindestens
gemäß dem vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen
Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung
für Transportbeton verrechnet. |
| 6.2 |
Sofern mit dem Auftraggeber keine Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind
unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. |
| 6.3 |
Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor und erfolgt immer
nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen
zu Lasten des AG. |
| 6.4 |
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der
AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät.
Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein
Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt
werden, die begründete Zweifel in der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen. |
| 6.5 |
Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die
Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns
überlassen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch
wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten
oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen
nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. |
| 6.6 |
Im Falle des Zahlungsverzuges müssen, unbeschadet weiterer Ansprüche, die
vollen Listenpreise sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
geleistet werden. |
| 6.7 |
Bei Zahlungsverzug des AG sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere
Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen, oder unbeschadet allfälliger Schadener- satzansprüche vom
Vertrag oder von dessen Teilen zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenom- mene
Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern. |
| |
|
| § 7 |
Sicherungsrechte |
| 7.1 |
Von uns gelieferte Waren bleiben so lange unser Eigentum, bis der AG seine aus
diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt). |
| 7.2 |
Der AG tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf - die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine
Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit
allen Nebenrechten zahlungshalber an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer
Lieferung und Leistung. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung,
bei Verbindung oder Vermengung oder wenn unsere Waren oder die daraus
hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten
werden. |
| 7.3 |
Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtretung seinen
Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine
Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen
auszuhändigen. |
| 7.4 |
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden,
noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme
durch dritte Personen ist der AG verhalten, unser Eigentumsrecht
geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. |
| |
|
| § 8 |
Gefahrenübergang |
| |
Die Gefahr geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem
die Ware den Misch- oder Dosierturm verlässt. Bei Transporten durch uns
geht die Gefahr bei Verlassen der Rutsche des Fahrmischers bzw. bei Verlassen
des Schlauchendes unserer Betonpumpe auf den AG über. |
| |
|
| § 9 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| 9.1 |
Abgesehen vom Gefahrenübergang ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. |
| 9.2 |
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unseres Unternehmens
örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend. |
| 9.3 |
Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. |
| |
|